Rechtsprechung
OLG Bremen, 27.05.2005 - 1 W 18/05, 1 W 19/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Schaden und den verletzungstauglichen rechtswidrigen Gefährdungshandlungen mehrerer Täter; Alternative Kausalität; Vereinbarkeit einer Erklärung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung mit ...
- Wolters Kluwer
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Schaden und den verletzungstauglichen rechtswidrigen Gefährdungshandlungen mehrerer Täter; Alternative Kausalität; Vereinbarkeit einer Erklärung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung mit ...
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 830 Abs. 1 S. 2
Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren; Anforderungen an den Nachweis der schädigenden Handlung bei Beteiligung mehrerer Täter
Verfahrensgang
- LG Bremen, 06.04.2005 - 4 O 273/04
- LG Bremen, 06.04.2005 - 4 O 2731/04
- OLG Bremen, 27.05.2005 - 1 W 18/05, 1 W 19/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 92
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02
Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren …
Auszug aus OLG Bremen, 27.05.2005 - 1 W 18/05
Im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Beweisantizipation nur ausnahmsweise dann erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976) und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (BGH NJW 94, 1160).Bestehen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme sehr wahrscheinlich zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird, dann widerspricht es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit, die Rechtsverfolgung für aussichtslos zu erklären (BVerfG NJW 2003, 2976).
- BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86
Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers
Auszug aus OLG Bremen, 27.05.2005 - 1 W 18/05
Der Inhalt einer Zeugenaussage darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (BGH NJW 88, 266 f.), es sei denn, der Zeuge hat bereits ausgesagt, ohne dass dargetan wird, weshalb er bei nochmaliger Vernehmung anders aussagen wird (OLG Köln FamRZ 93, 219;… sieh zum Ganzen: Zöller-Philippi, Komm. zur ZPO, 25. Aufl., 2005, § 114 Rn. 26 m.w.N.). - BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00
Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung …
Auszug aus OLG Bremen, 27.05.2005 - 1 W 18/05
Im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Beweisantizipation nur ausnahmsweise dann erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976) und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (BGH NJW 94, 1160). - OLG Nürnberg, 05.04.1971 - 5 U 23/70
Auszug aus OLG Bremen, 27.05.2005 - 1 W 18/05
Diese Vorschrift will es dem Geschädigten ermöglichen, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den verletzungstauglichen rechtswidrigen Gefährdungshandlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (alternative Kausalität; siehe OLG Nürnberg VersR 72, 447;… Palandt-Thomas, Komm. zum BGB, 64. Aufl. 2005, § 830 Rn. 8 m.w.N.). - BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92
Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz
Auszug aus OLG Bremen, 27.05.2005 - 1 W 18/05
Im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Beweisantizipation nur ausnahmsweise dann erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976) und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (BGH NJW 94, 1160).
- OLG Celle, 26.07.2012 - 8 W 39/12
Zur Regressaddition für Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem …
Eine Beweisantizipation ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als außerordentlich gering, wenn nicht sogar ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 140; BGH VersR 1994, 367; BGH NJW 1988, 266; OLG Bamberg OLGR Bamberg 2006, 539; OLG Bremen MDR 2006, 92; OLG Köln OLGR Köln 2004, 199; OLG Celle OLGR Celle 2002, 273; OLG Koblenz JurBüro 2002, 376).